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Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB

 

1. Allgemeines

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Daniel Lorenz, Dipl.-Designer, Endersstraße 50, 04177 Leipzig (im folgenden zuckerimkaffee genannt) sind Grundlage für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen, die zwischen zuckerimkaffee und deren Auftraggebern bzw. Lieferanten getätigt werden.
1.2 Spätestens mit der Annahme des Angebotes, Gegenzeichnung des Vertrages/Auftragsbestätigung oder der Abnahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.3 Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenanreden, sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von zuckerimkaffee bestätigt worden sind.
1.4 Vertragsgegenstände, die schriftlicher Vereinbarungen oder schriftlicher Hinweise bedürfen, werden nur als gedruckter Text oder Fax anerkannt. Email, SMS, Telefonate oder ähnliche nicht gedruckt eingereichte Nachrichten werden nicht anerkannt.
1.5 zuckerimkaffee bietet Dienstleistungen im Bereich Animationen, Fotografie, Illustration, Text, Grafik-, Print- und Webdesign.

 

2. Angebote, Leistungen und Auftragsabwicklung

2.1 Sämtliche Angebote von zuckerimkaffee verstehen sich als freibleibend und unverbindlich.
2.2 Beauftragungen sind für zuckerimkaffee nur verbindlich, soweit zuckerimkaffee eine vom Entscheidungsträger des Auftraggebers unterzeichnete Auftragsbestätigung erhält. Beauftragungen sind von zuckerimkaffee in verschiedene Projektphasen gegliedert. Nach Fertigstellung einer Projektphase muss diese vom Auftraggeber unterzeichnet werden, bevor die nächste Projektphase bearbeitet werden kann. Falls durch verzögerte Unterzeichnung von Projektphasen durch den Auftraggeber der Abgabetermin nicht eingehalten werden kann, übernimmt zuckerimkaffee dafür keine Haftung.
2.3 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Angebot, Kostenvoranschlag oder Vertrag und dessen Anlagen. Verschiedenartige Interpretationen von Leistungsbeschreibungen müssen seitens des Auftraggebers vor Auftragsbestätigung geklärt werden.
2.4 Soweit zuckerimkaffee entgeltfreie Dienste oder Leistungen erbringt, können diese jederzeit eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.
2.5 Bei Dienstleistungsverträgen mit zuckerimkaffee ist Gegenstand des Auftrags die Durchführung der vereinbarten Leistung, nicht ein bestimmter Erfolg, es sei denn, im Einzelfall wurde ausdrücklich ein bestimmter Erfolg als Vertragsgegenstand vereinbart.
2.6 zuckerimkaffee muss nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen eines Auftrages nicht akzeptieren. Korrekturvorgaben müssen vom Auftraggeber unterzeichnet werden. Jede Korrektur wird falls nicht anders Angeboten separat nach den jeweils geltenden Honoraren abgerechnet. Falls durch Korrekturen oder verzögerte Unterzeichnung von Korrekturvorgaben durch den Auftraggeber der Abgabetermin nicht eingehalten werden kann, übernimmt zuckerimkaffee dafür keine Haftung.
2.7 zuckerimkaffee ist berechtigt, sich bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen ganz oder teilweise ausgesuchter und überwachter Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Sofern dies geschieht, werden diese Erfüllungsgehilfen nicht Vertragspartner des Auftraggebers.

 

3. Fertigstellungs- und Liefertermine, Teil-leistungen

3.1 In Korrespondenzen, Angeboten und Verträgen genannte Fertigstellungs- oder Liefertermine sind unverbindlich, wenn die Verbindlichkeit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich mit gegenseitiger Unterschrift unterzeichnet vereinbart wurde.
3.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Feuer, Wasserschäden, Virenbefall der Computertechnik usw.) und Krankheit sowie Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat zuckerimkaffee nicht zu vertreten und berechtigt zucker-imkaffee dahingehend, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer „Anlaufzeit“ hinauszuschieben. zuckerimkaffee wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Krankheit nennen. Im Übrigen beschränken sich Ansprüche des Auftraggebers auf eine der Verzögerung angemessene Minderung des vereinbarten Preises oder auf Rücktritt vom Vertrag, wenn die vereinbarte Fertigstellung der Leistung durch die besonderen Umstände für den Auftraggeber keinen Wert hätte, es sei denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die allgemeinen Haftungsbeschränkungen bleiben hiervon unberührt.
3.3 zuckerimkaffee ist in jedem Fall zu Teilleistungen berechtigt.
3.4 Bei Fotoarbeiten ist vom Auftraggeber für zuckerimkaffee und deren Erfüllungsgehilfen eine Fotogenehmigung einzuholen.

 

4. Urheberrecht und Nutzungsrecht

4.1 Jeder des Büros zuckerimkaffee erteilte Auftrag in der Definition eines Werkvertrages ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Werkleistungen gerichtet ist.
4.2 Alle Entwürfe, Reinzeichnungen sowie erstellten Filme, Audiotracks, Animationen, Internetseiten, Programme und Layouts sowie Werke, die dem Urhebergesetz nach § 2 UrhG zugehörig sind, unterliegen auch als Teilleistungen eines Gesamtprojektes, dem Urhebergesetz.
Die Bestimmungen des Urhebergesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
4.3 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
4.4 Die Entwürfe, Reinzeichnungen sowie erstellten Animationen, Internetseiten und Layouts dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von zuckerimkaffee weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
4.5 zuckerimkaffee überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Gesamthonorars inkl. etwiger Rechtskosten. zuckerimkaffee bleibt in jedem Fall, auch wenn der Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht bekommt, berechtigt, die Entwürfe und Vervielfältigungen von zuckerimkaffee davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
4.6 Über den Umfang der Nutzung steht dee Büros zuckerimkaffee ein Auskunftsanspruch zu.
4.7 Wiederholung (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig. Wiederholung oder Mehrfachnutzungen bedürfen der Einwilligung von zuckerimkaffee, soweit dies im Angebot nicht anderweitig beschrieben ist.
4.8 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen zuckerimkaffee und dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
4.9 zuckerimkaffee hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken, auf Originalen als auch bei Internetprojekten und sonstigen Projekten die dem Urhebergesetz unterliegen als Urheber genannt zu werden. Die Nennung erfolgt durch die Erwähnung entweder von Büro oder URL.
4.10 Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Auftraggeber ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den entstandenen Schaden.

 

5. Vergütung und Fälligkeit

5.1 Entwürfe, Reinzeichnungen, erstellte Animationen, Internetseiten, Programme, Layouts sowie Werke, die dem Urhebergesetz nach § 2 UrhG zugehörig sind, bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet zuckerimkaffee das vereinbarte Honorar. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug in Euro zu zahlen sind.
5.2 Konzeptionen, Ideenfindung, Anfertigung von Entwürfen, Reinzeichnungen, Fotografien, Animationen, Internetseiten, Layouts, Texte und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die zuckerimkaffee für den Auftraggeber erbringt, sind in jedem Falle und auch bei Nichtgefallen kostenpflichtig, sofern nicht schriftlich mit beiderseitiger Unterschrift etwas anderes vereinbart ist.
5.3 Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe, Reinzeichnungen, erstellten Animationen, Internetseiten, Fotografien, Programme, Layouts sowie Werke, die dem Urhebergesetz nach § 2 UrhG zugehörig sind, fällig. Werden Leistungen in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens dem bisher geleisteten materiellen Aufwand und der Leistung der Teillieferung im finanziellen Wert entspricht. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von zuckerimkaffee hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. Unabhängig davon kann zuckerimkaffee weitere Zahlungsmodalitäten in z.B. folgendem Rahmen festlegen. 70% bei Auftragserteilung als Vorauskasse und 30% nach Abschluss des Projektes.
5.4 Sollte der Auftraggeber einen erteilten Auftrag nicht in der Weise unterstützen, so dass der Auftrag abgeschlossen werden kann, so ist zuckerimkaffee berechtigt, dem Auftraggeber die Summe des Auftrags abzüglich der Fremdleistungen in Rechnung zu stellen, auch wenn die Leistungen des Auftrags nicht erbracht worden sind. Dies gilt auch, wenn das Gültigkeitsdatum des Angebots bereits überschritten ist. Dies gilt ebenfalls für Teile eines Auftrags. Eine angemessene Wartezeit von 6 Monaten nach Datum der Auftragsbestätigung räumt zuckerimkaffee dem Auftraggeber ein. Eine Nichtunterstützung ist z.B. dann der Fall, wenn Zuarbeiten oder Bestätigungen von Entwürfen auch nach Nachfrage nicht erbracht werden und die Zuarbeiten oder Bestätigungen zur Auftragsbeendigung erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist auch die Bezahlung per Vorauskasse anzuwenden. Ebenfalls ist zuckerimkaffee nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit von 6 Monaten dann nicht mehr verpflichtet, den Auftrag wie angeboten zu erfüllen. Nach dem Ablauf der 6 Monaten ist zuckerimkaffee berechtigt den Vertrag zu kündigen und die erforderliche finanzielle Restschuld abzüglich Fremdleistungen geltend zu machen.
5.5 Die Zahlung der Rechnung erfolgt durch Überweisung auf das Geschäftskonto. Weitere Zahlungsarten, insbesondere Wechsel, Sachgüter, Guthaben oder Abtretung von Forderungen an Dritte werden nicht akzeptiert.
5.6 zuckerimkaffee gewährt nach Rechnungsdatum eine Zahlungsfrist von mindestens 10 Tagen inklusive dem Rechnungsdatum. Das angegebene Zahlungziel steht für den Buchungstag des Kontos von zuckerimkaffee.
Nach Ablauf des angegebenen Zahlungszieles auf der Rechnung gerät der zu Zahlende in Verzug. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung in Verzug, kann zuckerimkaffee das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder jede weitere zugesicherte Leistung einfrieren – zuckerimkaffee übernimmt hierbei für Folgeschäden keine Haftung. Sollte für einen zu erfüllenden Leistungsumfang nur eine geringere Vergütung als die notwendige Vergütung gezahlt werden, so kann zuckerimkaffee weitere Leistungen sofortig einfrieren – zuckerimkaffee übernimmt hierbei für Folgeschäden keine Haftung. Weiterhin kann zuckerimkaffee den entstehenden Verwaltungsaufwand für Mahnungen, Rechtsbelange und weiterer Kosten die mit dem Mahnungswesen im Zusammenhang stehen dem Auftraggeber zusätzlich zum Rechnungsbetrag nach dem üblichen Honorar in Rechnung stellen.
5.7 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist zuckerimkaffee berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
5.8 Werden Entwürfe, Reinzeichnungen, Fotografien, Animationen, Internetseiten, Programme, Layouts sowie Werke, die dem Urhebergesetz nach § 2 UrhG zugehörig sind, erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen. Zuckerimkaffee ist nicht verpflichtet die erhöhte Nutzung festzustellen.
5.9 Alle Zahlungsverpflichtungen sind in Euro geschuldet.
5.10 Wiederkehrende Zahlungen, sind am 10. des jeweiligen Monats fällig.
5.11 Bei nacheinanderfolgenden oder aufeinander aufbauenden Auftragsbestätigungen (im Folgenden AB genannt) können bisherige Leistungen von ABs außer Kraft gesetzt werden. Dies gilt jedoch nur bei Leistungen, die im direkten Zusammenhang stehen. Zum Beispiel kann die Auflagenhöhe einer Drucksache in der weiteren AB geändert werden.
Die vorherige AB wäre somit im Punkt Auflagenhöhe außer Kraft gesetzt. Wird in der weiteren AB im Vergleich zur vorherigen AB z.B. der Punkt Logoentwicklung nicht erwähnt, so gelten hier die Bedingungen der vorherigen AB.

 

6. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

6.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Reinzeichnungen, Manuskripten, die Schaffung von Vorlagen weiterer Entwürfe oder die Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
6.2 zuckerimkaffee ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, zuckerimkaffee entsprechende Vollmacht zu erteilen.
6.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von zuckerimkaffee abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, zuckerimkaffee im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
6.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 An Entwürfen, Reinzeichnungen, Fotografien, Animationen, Internetseiten, Programmen, Layouts sowie Werken, die dem Urhebergesetz nach § 2 UrhG zugehörig sind, werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
7.2 Bezugnehmend zum Punkt 7.1 sind die Originale daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
7.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.4 zuckerimkaffee ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat zuckerimkaffee dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von zuckerimkaffee geändert werden.
7.5 Bis zur vollständigen Zahlung bleiben Entwürfe, Reinzeichnungen, Fotografien, Animationen, Internetseiten, Programme, Layouts oder andere erstellte Werke oder Leistungen im Besitz von zuckerimkaffee. Schadensersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. zuckerimkaffee kann bei Nichtzahlung der Honorare den Eigentumsvorbehalt einlösen, indem alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Fotografien, Animationen, Internetseiten, Programme, Layouts sowie Werke, die dem Urhebergesetz nach § 2 UrhG zugehörig sind, abschaltet oder zurückverlangt werden. Für entstehende Schäden übernimmt zuckerimkaffee keine Haftung.

 

8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

8.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind zuckerimkaffee Korrekturmuster vorzulegen.
8.2 Die Produktionsüberwachung durch zuckerimkaffee erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist zuckerimkaffee berechtigt, nach eigenem Ermessen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. zuckerimkaffee haftet für Fehler nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber zuckerimkaffee 5 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. zuckerimkaffee ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

 

9. Haftung und Gewährleistung

9.1 zuckerimkaffee verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen, insbesondere auch zuckerimkaffee überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Zuckerimkaffee haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Es wird jedoch keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden, die direkt oder indirekt durch Irrtümer in gelieferten Materialien verursacht wurden, übernommen. Dies gilt sowohl gegenüber dem Auftraggeber als auch gegenüber Dritten. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
9.2 zuckerimkaffee haftet für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
9.3 Sofern zuckerimkaffee notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von zuckerimkaffee. zuckerimkaffee haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen und Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Text, Bild und dafür, dass keine Rechteverletzung Dritter vorliegt.
9.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung für zuckerimkaffee. Zuckerimkaffee ist nicht verpflichtet Rechtsansprüche Dritter zu prüfen.
9.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet zuckerimkaffee nicht.
9.7 Eventuell entstehende Verletzungen von Persönlichkeitsrechten gehen ebenfalls nicht in die Haftung ein. Zuckerimkaffee geht davon aus, dass die erbrachten Dienstleistungen nicht zu einem solchen Zweck genutzt werden.
9.8 Für leichte Fahrlässigkeit haftet zuckerimkaffee nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
9.9 Die Haftung für Datenverlust durch zuckerimkaffee muss ausdrücklich im Bereich Datensicherung eines Vertrages vereinbart werden. Bei Nichtvereinbarung gilt jedwede Haftung durch Datenverlust als ausgeschlossen. Bei vereinbarter Datensicherung durch zuckerimkaffee wird die Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet zuckerimkaffee jedoch nicht, wenn deren Verlust durch Viren, Trojanische Pferde etc. verursacht wurde, die über Netzknoten von Telekommunikationsdiensteanbietern oder durch die Verwendung von nicht von zuckerimkaffee geprüften Programmen oder Dateien in Kontakt mit der Software kommen.
9.10 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von zuckerimkaffee.
9.11 Der Auftraggeber hat die ihm übermittelten Ergebnisse bei Eingang unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 4 Wochentagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei zuckerimkaffee geltend zu machen. Als Eingangsdatum von angegebenen Mängeln gilt bei postalischer Versendung der Posteingang bei zuckerimkaffee. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
9.12 Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber oder Dritte an den Vertragsgegenständen Reparaturen, Veränderungen oder sonstige Eingriffe vornehmen. Auch ist die Gewähr ausgeschlossen für Schäden und Störungen, die auf Bedienungsfehler bzw. unsachgemäße Handhabung, außergewöhnliche Beanspruchung und außergewöhnlich lange Benutzung, ungenügende Instandhaltung, Verwendung von nicht vom Hersteller oder zuckerimkaffee empfohlener Zusatzeinrichtungen, Zubehörteilen, Verbrauchsteilen, auf Datenübertragungseinrichtungen und deren Zuleitungen, sowie auf Unfall, Wasserschäden aller Art, Feuer, Kurzschluss, Blitzschlag und sonstige Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind.
9.13 Zuckerimkaffee übernimmt keine Haftung für den Inhalt verlinkter Seiten, welche sich auf den erstellten Internetseiten von zuckerimkaffee befinden. Ist der Auftraggeber selbst in der Lage, die Inhalte der Website zu ändern, so übernimmt zuckerimkaffee für diesen Fall ebenso keine Haftung für die Inhalte.
9.14 Zuckerimkaffee übernimmt bei und nach der Erstellung von Websites keine Haftung für Online-Attacken (Hacker etc.) auf die Website, bei denen ungewünschte E-Mail-Inhalte gesendet und Datenbestände der Website, insbesondere bei Content-Management-System-Varianten verändert oder gelöscht wurden. Um fortlaufende Sicherheit zu gewährleisten, muss der Auftraggeber zuckerimkaffee schriftlich auffordern, gegen Honorar ein Sicherheitsupdate durchzuführen.

 

10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

10.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungs- und Ideenfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der Entwürfe, Texte und künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen. zuckerimkaffee behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Dies gilt auch bei Nichtgefallen.
10.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann zuckerimkaffee eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann zuckerimkaffee auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
10.3 Überlässt der Kunde zuckerimkaffee im Rahmen der Ausführung des Projektes Daten, Texte, Bilder, Film- oder Tondokumente, so hat er sicherzustellen, dass diese frei von Rechten Dritten sind und im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks genutzt werden können. Zuckerimkaffee prüft nicht, ob die gelieferten Projektbestandteile die Rechte Dritter verletzen.
10.4 Sollten Dritte zuckerimkaffee bezugnehmend zum Punkt 10.3 wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten des Projektes resultieren, so verpflichtet sich der Kunde, zuckerimkaffee von jeder Haftung gegenüber Dritten freizustellen und zuckerimkaffee die Kosten und Zeitaufwand zu ersetzen, die diesem wegen möglicher Rechtsverletzungen entstehen.
10.5 Die Kosten für die Reservierung und den Betrieb einer Domain trägt der Kunde, sofern schriftlich nichts anderes zugesagt wird. Zuckerimkaffee übernimmt keine Haftung bei fehlerhafter „Betreuung“ von Provider- und Domaineinstellungen seitens des Kunden.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1 Der Erfüllungsort ist Sitz von zuckerimkaffee.
11.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
11.3 Der Gerichtsstand ist Leipzig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

zuckerimkaffee – Mediendesign und Illustration
Daniel Lorenz
Dipl.-Designer (FH)

Endersstraße 50,
04177 Leipzig

Tel.: (0341) 87 06 47 87
E-Mail: info@zuckerimkaffee.de
Umsatzsteuer-ID: DE 237 182 772

Leipzig, Januar 2021